ACURAT

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Leistungspflicht

Der Auftragnehmer trägt alle mit dem Auftrag verbundenen Personal- und Sachkosten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Arbeiten fachgerecht, sowie unter Beachtung neuzeitlicher Erkennt- nisse und der technischen Fortentwicklung durchzuführen. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, sofern etwa durch Verwendung moderner Produkte, technisch weiter entwickelter Maschinen und Geräte usw. der vertraglich vereinbar- te Leistungs-standard gewährt bleibt.

Die Leistungen werden werktäglich erbracht, sofern keine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen ist. Fallen Werktage, an denen die Arbeiten regelmäßig durchgeführt werden, auf einen Feiertag, besteht kein Leistungsanspruch des Auftraggebers auf Vor- oder Nachholung der Arbeiten.

§ 2 Mitarbeiter

Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Bei der Ein-stellung werden besondere Rücksichten auf Gesundheitszustand und Zuverlässigkeit ge- nommen. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers unterliegen der Schweigepflicht und sollen sich völlig unabhängig von den Mitarbeitern des Auftraggebers verhalten.

Disposition und Überwachung der Arbeiten liegen ausschließlich beim Auftragneh- mer. Als Ansprechpartner wird dem Auftraggeber eine Objekt- und Bereichsleitung benannt. Nach Beendigung des Vertrages ist der Auftraggeber verpflichtet, auf die Dauer von einem Jahr mit keiner Person, die beim Auftragnehmer im letzten Jahr vor Vertragsbeendigung beschäftigt war, Arbeits- /Dienstleistungsverträge abzu- schließen. Diese Auflage entfällt für die Mitarbeiter, die der Auftragnehmer bei Be- ginn des Vertrages vom Auftraggeber übernommen hat. Sollte dieser Vereinbarung zuwider gehandelt werden, hat der Auftragnehmer das Recht eine Vertragsstrafe in Höhe von 20% der zuletzt gezahlten Vergütung für das Kalenderjahr zu verlangen, ohne das damit Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind.

§ 3 Höhere Gewalt

Wenn und solange auf Seiten des Auftragnehmers durch Fälle höherer Gewalt, wozu auch Streik und Aussperrung gehören, die vertraglich

übernommenen Leistungen unmöglich sind, besteht deswegen kein Recht des Auftraggebers zur fristlosen Aufhebung des Vertrages.

§ 4 Preise

Die in den Angeboten festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere

sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Hiervon wird der Auftraggeber durch den Auftragnehmer in Kenntnis gesetzt.

Eine Preisanpassung aufgrund gestiegener Kosten ist während der ersten 12 Monate der Vertragslaufzeit nicht zulässig. Nach Ablauf der ersten 12 Monate kann eine Entgeltanpassung für Änderung der Personal- und Materialkosten vor Ablauf der jeweiligen vereinbarten Vertragslaufzeit schriftlich beantragt werden.

Die Änderung der Personalkosten wird an die prozentuale Entwicklung des vom statistischen Bundesamt berechneten Index der tariflichen Stundenverdienste im Gebäudereinigungsgewerbe und im Dienstleistungsbereich gebunden.

Eine Preisanpassung kann in Höhe der durchschnittlichen prozentualen Änderung des Indexstandes jeweils im Vergleich zum Vorjahresquartal der letzten 4 veröffent- lichen Quartale beantragt werden.

Die Änderung der Kosten für Material und Arbeitsmittel wird an die prozentuale Entwicklung des vom statistischen Bundesamt berechneten Verbraucherpreisindex gebunden. Eine Preisanpassung kann in Höhe der durchschnittlichen prozentualen Änderungen des Indexstandes jeweils im Vergleich zum Vorjahresmonat der letzten veröffentlichen 12 Monate beantragt werden. Eine Anpassung erfasst jedoch nur den angegebenen Anteil in Höhe der Kostenveranschaffung der Arbeitsmittel am Gesamtpreis. Als Berechnungsbasis für die Preisanpassung gilt das Antragsdatum. Sie kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Eine vorgenommene Preisan- passung ist für 12 Monate bindend. Sofern die gesetzliche Mehrwertsteuer erhöht oder gesenkt wird, wird das Entgelt entsprechend angepasst.

Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweili- gen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 5 Zahlungsbedingungen

Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tage des laufenden Monats fällig. Sonstige Rechnungen oder Sonderleistungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen gemäß § 288 BGB über Basiszinssatz berechnet. Gesetzliche Grundlage für den Basiszinssatz ist § 247 BGB Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Handelsware und Spendersysteme bleiben bis zur vollständigen Bezah- lung sämtlicher, auch künftig bestehender Forderungen Eigentum der ACURAT FACILITY SERVICE GmbH mit Sitz in Krefeld.

§ 7 Vertragserfüllung + Haftung

Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als vertragsrechtlich erfüllt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ausführung der Arbeiten

begründete Einwände in Schriftform erhebt. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftrag- nehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung oder Haftung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.

Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Der Auftraggeber haftet darüber hinaus nicht für Ansprüche gegen den Auftrag- nehmer oder seine Nachunternehmer für die Zahlung des gesetzlichen Mindest- lohnes an seine Arbeitnehmer. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, die Regelung zum Mindestlohn in seinem Unternehmen strickt einzuhalten. Diese Zusicherung gibt der Auftragnehmer auch für seine Nachunternehmer ab. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber zur Absicherung der Mindestlohnregelung Einsichtnahme und Kontrollrechte sowie das Zustimmungsrecht zur Beauftragung von Nachunternehmern ein.

Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Be-

triebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.

§ 8 Nebenpflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt ohne Berechnung kaltes und warmes Wasser, sowie Strom für das Licht und den Betrieb von Maschinen in dem für

die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung. Der Auftrag- geber stellt außerdem unentgeltlich einen geeigneten, verschließbaren Raum zur Unterbringung von Materialien und Maschinen zur Verfügung. Die Schlüssel der zu bearbeitenden Räume sind gegen Quittung auszuhändigen.

Bei Vorhandensein einer Alarmanlage stellt der Auftraggeber auf seine Kosten sicher, daß die Mitarbeiter/innen des Auftraggebers eine schriftliche Einweisung in deren Bedienung erhalten. Anderenfalls übernimmt der Auftragnehmer keine Kosten jeglicher Art im Falle einer Fehlbedienung.

§ 9 Vertragsdauer + Kündigung

Sofern nicht anders vereinbart, wird der Vertrag unbefristet geschlossen, jedoch mindestens für 12 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monats- ende zum Ablauf des Vertrages und bedarf der Schriftform. Wird der Vertrag nicht vor Ablauf gekündigt, so verlängert er sich stillschweigend um weitere 12 Monate. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung an, sondern auf den Eingang beim anderen Vertragspartner. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund gemäß

  • 314 BGB bleibt für beide Seiten bestehen.

Verträge, die auf Zuruf entstehen, sind von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung erhält.

§ 10 Erfüllungsort + Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle aus Vertragsverhältnissen mit Kaufleuten im Sinne des Geset- zes entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Krefeld.

§ 11 Rechtswirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und diejenige des gesamten Rechtsgeschäfts nicht.

Was wir Ihnen gerne noch sagen möchten…

Unser Ziel ist es, Sie als Kunden zufrieden zu stellen; sollte trotzdem einmal ein Versäumnis vorkommen, so wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns.

Wir finden sicherlich eine akzeptable Lösung.

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